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Statuten

1.  Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

Unter dem Namen «Handwerker- und Gewerbeverein Bremgarten und Umgebung» besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ffZGB mit Sitz in Bremgarten.

Die Vereinsstatuten bezeichnen Personen und Funktionen in der männlichen Form, welche sinngernäss auch die Bezeichnung in der weiblichen Form einschliesst

Artikel 2

Der Verein verfolgt den Zweck, die Interessen des selbständigen Gewerbes aller Berufe zu wahren und zu fördern.

Artikel 3

Der Verein sucht seinen Zweck zu erreichen durch

  1. Förderung des Gemeinschafts-Sinnes und der Loyalität seiner Mitglieder.
  2. Bekämpfung des unlauteren Geschäftsgebahrens und der Missstände im Submissionswesen.
  3. Durchführung von Gemeinschafts-Aktionen wie Ausstellungen, Pflege der Beziehungen und Goodwill-Werbung für den gewerblichen Mittelstand usw.
  4. Förderung und Unterstützung des beruflichen Nachwuchses durch geeignete Massnahmen.
  5. Einflussnahme aufpolitische Entscheidungen und deren Vollzug, soweit sie die Interessen des Gewerbes berühren.
  6. Information der Mitglieder über Wirtschaftsfragen und andere Themen, die die Interessen des Gewerbes berühren.
  7. Zusammenarbeit mit anderen Gewerbevereinen, Berufsorganisationen und, soweit nötig, anderen Interessensgruppen.

2. Mitgliedschaft

Artikel 4

Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.

  1. Aktivmitglied des Vereins kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche Person und jede juristische Person werden, die in Bremgarten und Umgebung niedergelassen und hier selbständig in Handwerk, Gewerbe, Dienstleistungen, freien Berufen oder Industrie tätig ist, oder die zufolge der beruflichen Tätigkeit oder persönlichen Einstellung die Zwecke des Vereins unterstützt; Pro Mitglied (Betrieb oder Geschäft) besteht ein Stimm- und Wahlrecht.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. (Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht).

Artikel 5

Wer dem Verein beitreten will, hat dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen. Über dieses Aufnahmegesuch entscheidet die nächste Generalversammlung.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Artikel 6

Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.

Alle Aktivmitglieder verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag und allfällige zusätzliche Beiträge pünktlich bei erster Aufforderung zu entrichten.

Artikel 7

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist.
  2. durch Tod, bzw. durch Auflösung der Firma bei einer juristischen Person.
  3. durch Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit.
  4. durch Ausschluss.

Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Organisation

Artikel 8

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung.
  2. der Vorstand.
  3. die Kontrollstelle.
  4. Arbeitsgruppen oder Kommissionen.

Artikel 9

Die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder findet jährlich im Frühjahr statt Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies derVorstand beschliesst, oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt.

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen insbesondere:

  1. die Genehmigung des Jahresberichts.
  2. die Genehmigung der Jahresrechnung, sowie des Budgets.
  3. die Genehmigung des Jahresprogrammes.
  4. die Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren.
  5. die Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger Sonderbeiträge.
  6. die Genehmigung von Reglementen für den Gesamtverein.
  7. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
  8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  9. die Behandlung von Rekursen.
  10. die Änderung der Statuten.
  11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 10 Tage im voraus schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen.

Artikel 10

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten / der Präsidentin.
  • dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin.
  • dem Aktuar / der Aktuarin.
  • dem Kassier / der Kassierin.
  • und 1-3 Beisitzer / Beisitzerinnen.

Er wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandmitglied. Im Verkehr mit Bank und Postcheck zeichnet der Kassier oder der Präsident einzeln.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen.
  • Aufstellung eines Jahresprogramms.
  • Vorbereitung der Generalversammlung.
  • Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins bis zum Betrag von Fr. 2500.-.
  • Vollzug der Vereinsbeschlüsse.

Spezialkommissionen
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt, Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie wieder aufgelöst

Rechnungsrevisoren

  1. Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Hauden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
  3. Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunfterteilung anwesend sein.

4. Finanzen

Artikel 11

Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen.
  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen.
  • allfälligen anderen Zuwendungen.

Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten:

  • die Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate.
  • Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört.
  • besondere Ausgaben gemäss Generalversammlungs- und Vorstandsbeschlüssen.

Die Rechnung schliesst mit dem 31. März ab.

Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet jedes Mitglied im Umfang eines Jahresbeitrags.


Der Jahresbeitrag beträgt:
Ehrenmitglieder Fr. 0.-
Der Mitgliedsbeitrag der Aktivmitglieder wird jährlich auf der Generalversammlung festgelegt.

5. Schlussbestimmungen

Artikel 12

Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden unter Vorbehalt von Art 14 und 15 mit dem absoluten Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Artikel 13

Für die Änderung der Statuten sind die Stimmen von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Artikel 14

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Die Liquidation ist Aufgabe des Vorstandes. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Kant. Gewerbeverband zu Handen einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.

Artikel 15

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 22. Mai 2012 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Bestimmungen.


Bremgarten, 22. Mai 2012